Maschinen und Anlagen für BÄNDER‚ BLECHE‚ ROHRE und PROFILE (Stand Januar 2006)
Allgemeines‚ Geltungsbereich
Für unsere Lieferungen (Verkaufsgeschäfte) gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt‚ es sei denn‚ dass wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hätten. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch dann‚ wenn wir in Kenntnis entgegenstehender‚ abweichender oder ergänzender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
Unsere nachstehenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern‚ juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Unsere nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen an den Käufer‚ soweit und solange wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären (insbesondere geänderte Allgemeine Lieferbedingungen verwenden).
Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Wir sind berechtigt‚ dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung‚ durch Ausführung des Auftrags oder in anderer Weise.
Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Liefervertrag steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir können daher vom Vertrag zurücktreten‚ wenn wir von unserem Vorlieferanten trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes im Stich gelassen worden sind‚ sodass die Lieferung längere Zeit oder dauerhaft nicht verfügbar ist. Schadensersatz– oder sonstige Ansprüche des Käufers aus diesem Grunde sind ausgeschlossen.
Leistungsumfang
Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend‚ sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Die in unseren Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes‚ insbesondere über Abmessungen‚ Gewichte‚ Typenbezeichnungen‚ Baujahr und technische Daten‚ gelten nur annähernd und sind unverbindliche Orientierungsdaten‚ soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch soweit solche Angaben verbindlich sind‚ handelt es sich um bloße Beschaffenheitsangaben‚ nicht aber um Garantien im Rechtssinne.
Zeichnungen‚ andere Unterlagen sowie Angaben bei Gebrauchtmaschinen
Soweit bei der Lieferung von gebrauchten Liefergegenständen dem Käufer Zeichnungen‚ Pläne oder Anleitungen übergeben werden‚ geschieht dies nur gefälligkeitshalber und ohne jegliche Verbindlichkeit für uns. Für solche Unterlagen können wir auf keinen Fall irgend eine Gewähr oder sonstige Haftung übernehmen. Auch unsere Angaben über Gewichte und Maße‚ etwa zum Zweck der Herstellung von Maschinenfundamenten‚ sind unverbindlich. Es ist allein Sache des Käufers‚ die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Lieferantenschutz bei Gebrauchtmaschinen
Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Verkaufsinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sofern wir dem Käufer oder einem Interessenten ein Objekt zum Kauf nachweisen‚ verpflichtet er sich‚ Preis– und Abschlussverhandlungen mit dem Eigentümer oder sonstigen Veräußerungsberechtigten über alle an dieser Stelle zum Verkauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder selbst noch durch Dritte‚ auch nicht mittelbar‚ sondern ausschließlich durch oder mit uns zu führen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen können wir vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% ‚ insgesamt jedoch nicht mehr als 50% des Werts des betreffenden Kaufobjekts verlangen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
Preise und sonstige Kosten
Unsere Preise gelten ab Lager‚ soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie verstehen sich ohne Verpackung‚ Fracht‚ Zoll‚ Porto‚ Versicherung oder sonstige Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen‚ wenn wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
Lieferzeit und Lieferverzug
Liefertermine und fristen gelten nur als annähernd vereinbart‚ wenn wir diese nicht in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindlich zugesagt haben.
Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Bei nicht rechtzeitiger Abklärung aller Ausführungseinzelheiten sowie Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Die Lieferzeit ist eingehalten‚ wenn bis zu ihrem Ende die Auslieferung an den Käufer begonnen hat oder bei Versendungs– bzw. Abholmöglichkeit die Versand– bzw. Abholbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist.
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb des Verzugs – bei von uns nicht zu vertretenden Hindernissen‚ soweit diese auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind‚ um den Zeitpunkt‚ in dem das Hindernis besteht‚ zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Nicht zu vertreten haben wir z.B. höhere Gewalt‚ behördliche Eingriffe‚ Streik‚ Aussperrung‚ Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegende Ereignisse‚ die bei uns‚ unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben‚ von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebsablaufs abhängt‚ eintreten.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Werden diese nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt oder ergeben sich bei der Auftragsdurchführung noch Unklarheiten oder sonstige Ausführungsschwierigkeiten‚ die der Abklärung bedürfen und nicht durch uns zu vertreten sind‚ können wir die Lieferzeit angemessen verlängern. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
Bei Lieferverzögerungen kann der Käufer die ihm hieraus zustehenden Ansprüche oder Rechte erst geltend machen‚ wenn er uns erfolglos in schriftlicher Form eine angemessene Nachfrist‚ die mindestens 4 Wochen betragen muss‚ gesetzt hat.
Wenn dem Käufer wegen einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung ein Schaden erwächst‚ so ist er berechtigt‚ von uns eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0‚5 %‚ im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung‚ der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Trifft uns nur leichte Fahrlässigkeit‚ sind weitergehende Schadensersatz– und sonstige Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Im übrigen gilt Ziff. 14.
Lieferung und Erfüllungsort
Soweit nichts anderes vereinbart ist‚ liefern wir "ab Lager"; Erfüllungsort (Leistungsort) der Lieferung ist in diesem Fall unser Lager an unserem Geschäftssitz in Hagen – Hohenlimburg
Soweit vereinbart‚ versenden wir den Liefergegenstand an den vereinbarten Ablieferungsort (Bestimmungsort)‚ wobei Versandmittel und Versandweg unserer Wahl überlassen sind. Eine änderung des Erfüllungsorts erfolgt dadurch nicht.
Die Kosten der Versendung hat der Käufer zu tragen. Erfolgt Anlieferung durch uns‚ berechnen wir eine angemessene Frachtvergütung.
Soweit der Käufer dies ausdrücklich wünscht‚ werden wir auf seine Kosten für die Sendung eine Transportversicherung abschließen.
Teillieferungen sind zulässig‚ soweit sie dem Käufer nicht unzumutbar sind.
Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
Angelieferte Gegenstände sind‚ auch wenn sie Mängel aufweisen‚ vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 12‚ 13 entgegenzunehmen.
Gefahrübergang
Wird der Liefergegenstand vereinbarungsgemäß oder auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt‚ so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes unabhängig davon‚ ob der Transport durch uns oder Dritte erfolgt‚ in dem Zeitpunkt auf den Käufer über‚ in welchem der Liefergegenstand an die mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt (z.B. Spediteur‚ Frachtführer‚ Post) ausgeliefert wird‚ spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers. Wird der Liefergegenstand zur Versendung verladen‚ erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Beginn der Verladung.
Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen‚ die der Käufer zu vertreten hat‚ so geht die Gefahr schon vom Tag der Meldung der Versand– bzw. Abholbereitschaft auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet‚ auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken‚ die dieser ausdrücklich verlangt. Die gesetzlichen Vorschriften‚ wonach der Gefahrübergang auch in anderen Fällen erfolgt‚ etwa bei Gläubigerverzug‚ bleiben unberührt.
Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist vom Käufer vor Auslieferung des Liefergegenstandes vollständig zu zahlen‚ soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Unsere Rechnungen sind sofort ohne jeden Abzug (Skonto) zur Zahlung fällig‚ soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug können wir die gesetzlichen Verzugszinsen‚ mindestens jedoch 10 % jährlich‚ verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen‚ die unbestritten‚ von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Mängelhaftung für gebrauchte Liefergegenstände
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache (z.B. Gebrauchtmaschine)‚ gilt für unsere Haftung wegen Mängeln Folgendes:
Gebrauchte Liefergegenstände werden nur in dem Zustand‚ in welchem sie sich befinden‚ und nur mit dem vorhandenen Zubehör verkauft.
Der Käufer hat das Recht‚ den Liefergegenstand vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht‚ gleich aus welchem Grunde‚ nur teilweise oder gar keinen Gebrauch‚ so erkennt er den Zustand des Liefergegenstands insoweit unbesehen als vertragsgemäß an.
Wir sind nicht verpflichtet‚ den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft‚ soweit wir nicht wegen der übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels haften. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens‚ des Körpers oder der Gesundheit‚ welche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns beruhen‚ oder für sonstige Schäden‚ die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns beruhen.
Der Haftungsausschluss gemäß d) gilt entsprechend‚ wenn die Benutzung des Liefergegenstandes gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt oder der Liefergegenstand mit sonstigen Rechtsmängeln behaftet ist.
Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen oder der übernahme besonderer Einstandspflichten werden von uns nicht übernommen‚ es sei denn‚ dass die übernahme durch uns schriftlich erfolgt und hierbei der Begriff "Garantie" ausdrücklich verwendet wird. Proben‚ Muster und Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstands dienen der bloßen Spezifikation und begründen keine Garantien. Dies gilt auch für etwaige Angaben zur Bruch– und Rissfreiheit; solche Angaben beziehen sich im übrigen ausschließlich auf die reine Betriebsfähigkeit der Maschine und nicht auf die Bruch– und Rissfreiheit von Zahnrädern und besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen.
Soweit für gebrauchte Liefergegenstände ausnahmsweise eine Mängelhaftung durch uns in Betracht kommt‚ gelten hierfür die Regelungen gemäß Ziff. 13 entsprechend.
Mängelhaftung für neu hergestellte Liefergegenstände
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine neu hergestellte Sache‚ gilt für unsere Haftung wegen Mängeln Folgendes:
Garantien im Rechtssinne‚ etwa für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes‚ werden von uns nicht übernommen. Die Regelung Ziff. 12 f) gilt entsprechend.
Wir sind nicht verpflichtet‚ den Liefergegenstand auf Mängel zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel (wozu auch offensichtliche Falschlieferungen und Mindermengen gehören) müssen uns innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden‚ ansonsten ist der Käufer insoweit mit seinen Mängelrechten ausgeschlossen; zur Fristwahrung genügt die vom Käufer zu beweisende rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt dies entsprechend mit der Maßgabe‚ dass uns der Mangel innerhalb von sieben Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen ist. Im übrigen bleibt die Vorschrift des § 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
Für Mängel des Liefergegenstandes leisten wir zunächst Nacherfüllung‚ wobei uns die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vorbehalten bleibt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Nacherfüllung ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen‚ insbesondere Transport–‚ Wege– Arbeits– und Materialkosten‚ haben wir insoweit nicht zu tragen‚ als sich diese dadurch erhöhen‚ dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl‚ so ist der Käufer berechtigt‚ nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (zu mindern).
Haften wir wegen Mängeln des Liefergegenstands auf Schadensersatz‚ gilt nachstehende Ziff. 14. Entsprechendes gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Haben wir ein Beschaffungsrisiko für den Liefergegenstand übernommen‚ kommt allein aufgrund dieses Umstandes eine verschuldensunabhängige Haftung wegen eines Mangels nicht in Betracht.
Wir haften nicht für unerhebliche Mängel sowie für Mängel‚ die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung‚ nicht ordnungsgemäße Wartung‚ unsachgemäße änderungen oder Instandsetzungsarbeiten‚ ungeeignete‚ unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung des Liefergegenstands‚ besondere äußere Einflüsse‚ die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind‚ oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind. Im letztgenannten Fall erstreckt sich unsere Mängelhaftung insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen (d.h. alle sich drehenden Teile‚ alle Antriebsteile und Werkzeuge). Soweit handelsüblicher Bruch‚ Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben‚ kann dies ebenfalls nicht beanstandet werden.
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche und sonstigen Rechte des Käufers bei Mängelnbeträgt zwölf Monate ab Ablieferung des Liefergegenstands. Dies gilt jedoch nicht‚ soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände‚ die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen‚ in denen der Mangel von uns wegen einer übernommenen Garantie oder wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten oder von uns arglistig verschwiegen worden ist oder zu einem von uns zu vertretenden Schaden aus der Verletzung des Lebens‚ des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung (z.B. gemäß § 479 Abs. 2 BGB)‚ Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung führt nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist.
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns aus Lieferantenregress gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Solche Ansprüche bestehen jedoch nur insoweit‚ als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche des Käufers gilt auch im Rückgriffsfall nachstehende Ziff. 14.
Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haften wir‚ gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung)‚ nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit‚
bei schuldhafter Verletzung von Leben‚ Körper oder Gesundheit‚
bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)‚
bei übernahme einer Garantie‚ soweit der Schaden auf deren Verletzung beruht und das Schadensrisiko von ihr erfasst wird; entsprechendes gilt bei übernahme eines Beschaffungsrisikos‚
bei einem Mangel‚ den wir arglistig verschwiegen haben‚ oder
bei einem Produktfehler‚ für den wir nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Soweit unsere Mängelhaftung ausgeschlossen ist (z.B. bei gebrauchten Liefergegenständen gemäß Ziff. 12 d)‚ haften wir wegen Mängeln des Liefergegenstands auch nicht auf Schadensersatz.
Soweit wir wegen leichter Fahrlässigkeit haften‚ ist unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen‚ vorhersehbaren Schaden begrenzt‚ nicht jedoch‚ soweit wir wegen Verletzung von Leben‚ Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder soweit sich aus einer von uns übernommenen Garantie eine weitergehende Haftung ergibt. Entsprechendes gilt‚ wenn wir wegen grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen einfachen Erfüllungsgehilfen haften.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten nicht‚ soweit unsere Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und auch tatsächlich Ersatz leistet.
Für Schadensersatzansprüche des Käufers – ausgenommen solche wegen Mängeln des Liefergegenstandes – beträgt die Verjährungsfrist 18 Monate. Es bleibt jedoch bei den gesetzlichen Verjährungsfristen‚ soweit wir wegen der Verletzung von Leben‚ Körper oder Gesundheit‚ Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit‚ arglistigem Verschweigen eines Mangels‚ Verletzung einer übernommenen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln des Liefergegenstandes bleibt es bei der in Ziff. 13 i) geregelten Verjährungsfrist.
Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten ferner zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter sowie unserer Erfüllungs– und Verrichtungsgehilfen hinsichtlich deren etwaigen persönlichen Haftung.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor‚ bis unsere sämtlichen Forderungen aus dem Liefervertrag (z.B. Kaufpreis‚ Transportkosten‚ Verzugszinsen‚ sonstiger Verzugschaden) und auch unsere sonstigen bei Vertragsabschluss bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer voll ausgeglichen sind. Soweit mit dem Käufer Bezahlung solcher Forderungen aufgrund des Scheck– Wechselverfahren vereinbart ist‚ erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks.
Dem Käufer ist es bis auf Widerruf gestattet‚ den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern oder anderweitig zu verwerten (z.B. zu verbinden‚ einzubauen)‚ es sei denn‚ dass die sich aus dem Weiterverkauf oder der anderweitigen Verwertung ergebende Forderung bereits an Dritte abgetreten ist. Diese Berechtigung entfällt ohne Weiteres‚ wenn der Käufer gegenüber uns in Zahlungsverzug kommt oder seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt wird. Ferner kann diese Berechtigung von uns widerrufen werden‚ wenn ein anderer sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Der Besteller tritt bereits jetzt alle seine Forderungen‚ die ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder aus dessen anderweitiger Verwertung (z.B. Einbau zur Erbringung von Werkleistungen) oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes (z.B. aus Versicherung‚ unerlaubter Handlung‚ Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters) gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen‚ sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung erfasst auch den anerkannten Saldo eines Kontokorrents sowie im Falle der Insolvenz des Forderungsschuldners auch den “kausalen Saldo”.
Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer ermächtigt. Unsere Befugnis‚ die Forderungen selbst einzuziehen‚ bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch‚ die Forderungen nicht einzuziehen‚ solange der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt und auch sonst kein Grund vorliegt‚ der zum Wegfall der Veräußerungsbefugnis gemäß Ziff. führen oder uns zu deren Widerruf berechtigen würde. Auf Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner und die jeweilige Forderungshöhe der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen‚ ohn~e dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen‚ uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet‚ umgebildet‚ untrennbar vermischt oder zu einer einheitlichen neuen Sache verbunden‚ so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten‚ umgebildeten‚ vermischten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung‚ Umbildung‚ Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise‚ dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist‚ so gilt als vereinbart‚ dass der Käufer uns entsprechend dem vorgenannten Wertverhältnis anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für uns verwahrt. Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich an unserem nach den vorgenannten Bestimmungen entstandenen Allein– oder Miteigentum fort. Die Bestimmungen dieser Ziff. 15 gelten hierfür entsprechend.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung‚ Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er auf unser Eigentum hinzuweisen‚ uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und sofort Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu veranlassen. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
Der Käufer ist verpflichtet‚ den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs– und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung oder den Besitzwechsel des Liefergegenstandes hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
Bei Zahlungsverzug‚ Zahlungseinstellung oder nicht unerheblichen‚ schuldhaften Pflichtverletzungen durch den Käufer oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen sind wir zur Zurücknahme des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet‚ es sei denn‚ dass dies im konkreten Fall unbillig wäre. Wir dürfen den Liefergegenstand auch selbst wegnehmen und hierzu die Räume betreten‚ in welchen der Liefergegenstand untergebracht ist. Diese vorläufige Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine Rückgabe an den Käufer erfolgt erst‚ wenn alle fälligen Zahlungen sichergestellt sind. Nach billigem Ermessen unterliegender Wahl sind wir auch berechtigt‚ den Liefergegenstand zu verwerten und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. Die Kosten der Wegnahme‚ Aufbewahrung‚ Rückgabe und Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Käufer.
Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt durch die vorstehende Regelung unberührt. Es besteht auch‚ wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen gestellt wird.
Wir verpflichten uns‚ die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben‚ als der realisierbare Wert (Sicherungswert) unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Verstoß gegen Umsatzsteuervorschriften
Schäden‚ die uns dadurch entstehen‚ dass der Käufer die Umsatzsteuervorschriften nicht einhält (z.B. Aufgabe einer falschen Umsatzsteuer–Identifikationsnummer)‚ hat der Käufer zu ersetzen.
Erfüllungsort‚ Gerichtstand und geltendes Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Hagen – Hohenlimburg‚ soweit nichts anderes vereinbart ist.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Hagen‚ wenn der Käufer ein Kaufmann‚ eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch auch berechtigt‚ am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
Es gilt‚ auch bei Auslandsgeschäften‚ nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN–Kaufrechts (CISG) wird jedoch ausgeschlossen.
Anprechpartner:
Roland Becker
Obernahmerstrasse 74, 58119 Hagen – Hohenlimburg
+49 2334 4847
+49 2334 4840